| § 1 |
|
Alle Formalitäten für
die Seebestattung übernimmt das jeweilige Bestattungsunternehmen vor
Ort. |
| § 2 |
|
Die Reederei übernimmt Urnen
vom Bestattungsunternehmen zur Seebestattung und setzt diese nach den jeweils
gültigen gesetzlichen Vorschriften in den vorgeschriebenen Aschengefäßen
im Meer bei. Sofern Angehörige es wünschen, können diese
gegen zusätzliches Entgelt bei der Urnenbeisetzung zugegen sein und
/ oder es findet eine Einzelfahrt statt. Eine Verpflichtung, Angehörigen
die Teilnahme zu ermöglichen, besteht nicht. Die Terminabsprache erfolgt
über das Bestattungshaus. |
| § 3 |
|
Unsere Preisangebote sind unverbindlich.
Es gilt die jeweils aktuelle Preisliste. |
| § 4 |
|
Die Reederei haftet im Rahmen der
Sogfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmanns für die ordnungsgemäße
Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben. Sie übernimmt keine
Haftung bei Verlusten, Verspätungen und Unglücksfällen während
der Reise oder sonstigen mittelbaren und unmittelbaren Schäden, es
sei denn, die Reederei oder deren Mitarbeiter hätten vorsätzlich
oder grob fahrlässig gehandelt. |
| § 5 |
|
Muss eine Reise infolge höherer
Gewalt, zum Beispiel Katastrophen, Unruhen, hohem Seegang, schlechten Wetters,
Nebel oder aus technischen Gründen abgesagt werden, so haftet die
Reederei nicht. Der Ersatz von Reisekosten ist nicht möglich. Die
Reederei verpflichtet sich, die Beisetzung bzw. Reise so schnell wie möglich
nachzuholen. Die Bestattungsfahrt erfolgt ausschließlich mit dem
Fahrgastschiff MS ALEXANDER. |
| § 6 |
|
Zahlungen werden über das
Bestattungshaus mit unserer Reederei geregelt. Bei Zahlungsverzug ist die
Reederei berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 % p.a. über
dem jeweiligen Bundesdiskontsatz zu verlangen. Die Geltendmachung weiteren
Verzugsschadens ist hierdurch nicht ausgeschlossen. |
| § 7 |
|
Die Aufbewahrungszeit für
Arbeits- und Beisetzungsdaten ist auf 3 Monate nach Beisetzung befristet.
Außer bei nicht abgeschlossenen Vorgängen können dann keine
Auskünfte mehr gegeben werden. |
| § 8 |
|
Für zugelieferte Seeurnen
übernimmt die Reederei keine Haftung. Das Bruchrisiko trägt der
Zulieferer. |
| § 9 |
|
Die Unwirksamkeit einer Bestimmung
oder eines Teils dieser Bestimmung berührt den Bestand der Übrigen
nicht. |
| § 10 |
|
Storno ist jederzeit möglich.
Die Stornierungskosten betragen z. Z. 7 % der Rechnungssumme. |
| § 11 |
|
Ausschließlicher Gerichtsstand
für alle eventuellen Ansprüche und Auseinandersetzungen ist Stralsund,
im Falle der landgerichtlichen Zuständigkeit Schwerin. |